1. Geltung und Abweichung
Wie in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie in den Nutzungsbedingungen des Onlineshops vermerkt und von Ihnen angenommen, gelten für alle Bestellungen die vorliegenden AGB LL nach deren Inkraftsetzung am 1.6.2011.
Von diesen AGB LL abweichende Einkaufsbedingungen von Kunden lassen wir nicht gegen uns gelten, soweit sie nicht durch unterschriftsberechtigte Vertreter der Lieferantin schriftlich akzeptiert wurden.
Abweichende Einzelabreden, die unterschriftsberechtigte Vertreter der Lieferantin schriftlich in Angebot, Auftragsbestätigung oder einer Vertragsurkunde mit Ihnen getroffen haben, gehen diesen AGB jedoch vor. Die Vertretungsberechtigung für die Lieferantin entnehmen Sie dem jeweils gültigen Handelsregisterauszug unter www.hrasg.ch.
2. Lieferumfang und -termin
Soweit nicht ausdrücklich als Festmenge bezeichnet, gelten Mengenangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen als indikativ und die Lieferantin ist berechtigt, bei unveränderten Einzelpreisen gegenüber der Bestellmenge bis maximal 20 % an Einheiten je Format bei Auftragswerten bis CHF 1000.– und bis zu 15 % an Einheiten je Format für Aufträge mit Auftragswerten von mehr als CHF 1‘000.–, über- oder unterzuliefern und für die effektiv gelieferte Menge Rechnung zu stellen.
Liefertermine sind nicht verzugsbegründend, es sei denn, sie sind in der Auftragsbestätigung als «fest» oder «genau» bezeichnet.
Bestellungsänderungen sind gegen eine Umplanungspauschale von 10% des Auftragswertes, mindestens jedoch CHF 200.– zuzüglich der Verrechnung des bereits für Ihren Auftrag kommissionierten Rohmaterials jederzeit bis zum Produktionsbeginn möglich. Nach erfolgtem Produktionsbeginn werden keine Änderungen akzeptiert. Zur Erteilung von verbindlichen Auskünften über den Auftragsfortschritt ist ausschliesslich der Kundendienst berechtigt; die auftragsbezogene Materialausfassung wird in unserem Produktionssystem mit einem nachverfolgbaren Zeitstempel versehen.
Soweit die Materialisierung durch die Lieferantin vorgegeben wird, behalten wir uns vor, bei ungenügender Verfügbarkeit eines Rohstoffs diesen durch einen gleichwertigen anderen Rohstoff zu ersetzen. Erfolgen kundenseitige Vorgaben zur Materialisierung, so berechtigt eine ungenügende Verfügbarkeit der Materialien die Lieferantin zur Verschiebung von Lieferterminen oder zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag.
Vorbehältlich abweichender Instruktionen des Kunden ist die Vertragsware keiner besonderen Behandlung zum Schutz gegen UVA/UVB Strahlung, die Einwirkung von Flüssigkeiten und/oder Chemikalien, zur Sicherstellung einer besonderen Stabilität bei Witterungseinflüssen und keinen Vorkehrungen zur Vermeidung Abklatsch- und Eintrag zu unterziehen. Wird eine Verpackung als Lebensmittel-Primärverpackung verwendet, hat der Kunde darauf bei der Offertanfrage besonders hinzuweisen und die Zusammensetzung der verpackten Lebensmittel anzugeben.
3. Preis und Lieferbedingungen
Soweit nicht anders vermerkt, gelten unsere Preise in der Schweiz franko Domizil an das vom Kunden bezeichnete Lager. Ausgenommen sind Aufträge unter CHF 350.–, welche EX WORKS Widnau abgewickelt und mit einer Bearbeitungsgebühr von CHF 25.– sowie mit Transportkosten nach Aufwand belastet werden, sowie Aufträge von Privatpersonen, welche gegen Vorauszahlung oder bestätigte Kreditkartenzahlung im Rahmen unserer Webshoplösung abgewickelt werden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Offertpreise gelten 30 Tage ab Zustellung der Offerte.Preise sind im Rahmen von Lieferaufträgen für die Dauer des Auftrags fest, mit Ausnahme von Rahmenlieferverträgen, deren Preise gemäss der Hausse/Baisse-Klausel an die Rohstoffpreisentwicklung angepasst werden können, sobald sich diese gegenüber dem Zeitpunkt der Preisstellung für den Rahmenvertrag um mehr als +/- 5 % verändert haben. Die Lieferantin kündigt solche Preisanpassungen schriftlich mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen auf ein Monatsende an.
Bei Auslandlieferungen ist die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ausschliesslich Sache des Kunden.
4. Zahlung und Verzug
Rechnungen sind innert 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Annahmeverzug des Kunden berechtigt zu keiner Zurückbehaltung der Zahlung. Soweit der Kunde nicht in der Vertragswährung bezahlt, ist der Devisenverkaufskurs der St. Galler Kantonalbank am Tag der Überweisung massgeblich.
Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden ist die Lieferantin berechtigt, einen Verzugszins von 8 % sowie Mahngebühren von CHF 40.– pro Mahnung zur Anwendung zu bringen. Sie ist ausserdem berechtigt, die Produktion und Auslieferung weiterer Bestellungen desselben Kunden zurückzubehalten, bis der Verzug beseitigt ist. Lieferter- mine zurückbehaltener Aufträge verlängern sich in diesem Fall um die Dauer des Verzugs.
5. Gutschriften
Gutschriften der Swisspack AG erfolgen in Form von Warengutschriften und berechtigen zum Warenbezug in der Höhe der ausgestellten Gutschrift. Es werden keine Barauszahlungen auf Gutschriften getätigt.
6. Eigentumsvorbehalt und Registereintrag
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Waren im unbelasteten Alleineigentum der Lieferantin, und diese behält sich das Rücktrittsrecht vor. Sie ist ermächtigt, diesen Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Käufers eintragen zu lassen.
7. Versand und Versicherung
Bei Versendung der Ware ist die Tragung von Kosten und Gefahr des Transports Sache des Kunden.
Allfällige Kosten für Ein- und Ausfuhrdeklarationen, Transportversicherung, Verpackung und Gebühren sind nicht im Preis inbegriffen.
Die Lieferantin prüft nicht, ob sich aus der vom Kunden beabsichtigten Verwendung der Ware besondere Anforderungen hinsichtlich der Transportverpackung ergeben. Es ist Aufgabe des Kunden, die Lieferantin gegebenenfalls mit den geeigneten Instruktionen zu versehen.
8. Mängelrüge und Mängelrechte
Die Lieferantin leistet für 14 Tage ab erfolgter Lieferung Gewähr für Mängel an der gelieferten Ware.
Transportschäden sind sofort nach dem Ablad zu rügen, andere Mängel längstens innert Wochenfrist nach Anlieferung der Ware. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Kunde Anspruch auf Nachlieferung mangelfreier Ware oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt bei der Lieferantin. Darüber hinausgehende Mängelrechte sind wegbedungen.
9. Haftung und Haftungsausschluss
Die Haftung der Lieferantin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist beschränkt und ist limitiert auf den Auftragswert des mangelhaften oder verspäteten Lieferloses. Insbesondere haftet die Lieferantin nicht für Verzögerungsschäden des Kunden, soweit sie keine entsprechende Haftung ausdrücklich übernommen hat.
Ansprüche aus Produktehaftung gelten im kaufmännischen (gewerblichen) Verkehr als wegbedungen soweit gesetzlich zulässig.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, weitere Bestimmungen
Erfüllungsort ist Widnau (SG).
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN – Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Lieferantin und dem Kunden ist Widnau (SG). Die Lieferantin hat gleichwohl das Recht, den Kunden an seinem Sitz- bzw. Wohnsitz gerichtlich zu belangen.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB LL ungültig oder unwirksam sein, beeinträchtigt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt jene gültige Regelung, die dem mutmasslichen Willen des Kunden und der Lieferantin am ehesten entspricht.
Abweichungen von diesen AGB LL bedürfen der schriftlichen Vereinbarung; die seitens der Lieferantin von zeichnungsberechtigten Vertretern geschlossen werden muss.
11. Urheber- und Kennzeichenrecht.
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